Mehrbedarf für Alleinerziehende
Sie kümmern sich alleine um die Pflege und Erziehung Ihrer minderjährigen Kinder?
Dann steht Ihnen neben den Regelleistungen ein so genannter Mehrbedarf zu. Mit diesem Mehrbedarf erhalten Sie einen Zuschuss für Kosten in besonderen Lebenslagen – in Ihrem Fall für Alleinerziehende.
Diese Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf erbracht und sind unabhängig von anderen Leistungen wie Kindergeld oder Unterhalt.
Die Höhe des Mehrbedarfes beträgt mindestens 12 und höchstens 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes und ist in erster Linie vom Alter und der Anzahl der Kinder abhängig.
1 Kind unter 7 Jahre | 36 Prozent |
1 Kind 7 Jahre oder älter | 12 Prozent |
2 Kinder unter 16 Jahre | 36 Prozent |
2 Kinder 16 Jahre oder älter | 24 Prozent |
1 Kind 7 oder älter und 1 Kind 16 oder älter | 24 Prozent |
3 Kinder | 36 Prozent |
4 Kinder | 48 Prozent |
5 und mehr Kinder | 60 Prozent |
Muss man für den Mehrbedarf einen separaten Antrag stellen?
Wenn Sie dies bereits bei der erstmaligen Antragstellung angegeben haben, wird Ihnen dieser Mehrbedarf automatisch ab Beginn Ihres Anspruches gewährt. Sollte sich Ihre familiäre Situation jedoch erst während des laufenden Bezuges von Bürgergeld ändern, so können Sie uns über eine Veränderungsmitteilung (VÄM) darüber informieren oder nutzen Sie ganz bequem das online-Angebot jobcenter.digital .
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 3 SGB II