Vorrangige Leistungen
Das Bürgergeld ist eine sogenannte nachrangige Leistung. Was heißt das?
Wenn Sie Ansprüche auf Leistungen wie z. B. Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Unterhaltsleistungen haben, sind diese Leistungen vorrangig zu beantragen oder geltend zu machen. Denn solche sog. vorrangigen Leistungen (§ 12a SGB II) werden auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, um damit Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden oder zu vermindern. Aber auch Ihr Lohn oder Ihr Gehalt ist dem Bürgergeld vorrangig und wird unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen (§ 11b Abs. 3 SGB II) angerechnet.
Grundsätzlich gilt also: das Bürgergeld erhalten Sie erst, wenn Sie alle anderen möglichen Einkommensquellen ausgeschöpft haben.
Wenn die Bearbeitung Ihrer Anträge bei anderen Behörden etwas länger dauert, kann das Jobcenter zunächst für das fehlende Geld in Vorleistung treten und rechnet später mit den anderen Behörden ab.
Kontakt zum Jobcenter Düsseldorf
Rechtliche Grundlagen
§ 12a SGB II (vorrangige Leistungen)§ 11b Abs. 3 SGB II (Absetzbeträge)