Temporäre Bedarfsgemeinschaft - gemeinsame Kinder und getrennt lebend
Sie sind von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin getrennt und haben mindestens ein gemeinsames Kind, welches minderjährig ist und nicht immer bei Ihnen im Haushalt lebt.
Meistens ist dann ein Umgangsrecht vereinbart, damit das Kind zu beiden Elternteilen weiter Kontakt hält. Es ist also geklärt, wann und wo sich das Kind aufhält. Damit ist kein sporadisches Vorbeikommen gemeint, sondern ein klar geregelter Besuch, der mindestens 12 Stunden am Stück dauert, also einen Tag. An diesen Tagen kann Ihnen eine höhere Geldleistung zustehen, damit auch dann der Lebensunterhalt des Kindes für diese Tage sichergestellt ist.
Falls Sie ein sogenanntes „echtes Wechselmodell“ vereinbart haben, dann werden die Geldleistungen des Kindes genau zur Hälfte (50:50) aufgeteilt. Dies gilt auch für den Mehrbedarf für Alleinerziehende, der bei diesem Modell in halber Höhe an jedes Elternteil gezahlt wird.
Wichtig ist, dass Sie die Aufteilung der Geldleistungen beantragen und eine formlose Aufteilungserklärung abgeben. Später halten Sie bitte die Anwesenheitszeiten mit diesem Formular genau fest.
Voraussetzungen für eine temporäre Bedarfsgemeinschaft:
- Sie beziehen Geldleistungen beim Jobcenter (Hilfebedürftigkeit)
- Das Kind lebt nicht bei Ihnen, ist aber regelmäßig zu Besuch und kann deshalb in dieser Zeit Ihrem Haushalt zugeordnet werden (§7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II)
- Grundlage für eine Berechnung sind die festgehaltenen Anwesenheitstage (von beiden Partnern unterschrieben)
Bei Fragen zur temporären Bedarfsgemeinschaft sprechen Sie uns an. (Kontaktmöglichkeiten über den Button Direktkontakte)